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Etwas Sinnvolles schaffen. Alles Andere ist Deko.

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Das macht so
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Klar können wir (fast) alles. Aber macht das auch immer Sinn? Schließlich geht es bei zeitgemäßen Konferenzen, Events, Change-Prozessen und Workshops schon lang nicht mehr um das größte Feuerwerk, sondern darum, dass alle gemeinsam für etwas brennen.
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Kompliziertes Thema? Einfach. Machen!

Wir glauben an Menschen. Und ihre Kraft Dinge zu verändern. Deshalb graben wir tiefer. Schauen hinter die Normalität, das "Lief-letztes-Jahr-doch-auch" und hinter eingefahrene Muster. Getreu unseres Claims: VERANSTALTET NEUES!
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Kämpfer gegen
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Wo alle das Gleiche denken, wird nicht viel gedacht. Deshalb hat Einheitsbrei bei uns Hausverbot. Wir feiern lieber die Vielfalt: im Lebenslauf und den Charakteren unserer Mitarbeiter.
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Die Zukunft ist jetzt. Gerade bei der Arbeit. Heute Buzzword, morgen schon Normalität. Wer soll da noch durchsteigen? Ihr – mit unserer Hilfe.
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Wir haben noch Vieles, das wir gerne ausprobieren würden. Und das am liebsten zusammen mit unseren kreativen Köpfen im Team und aufgeschlossenen Kunden, die Lust auf Neues haben.
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Klubhaus

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
KLUBHAUS – AGENTUR FÜR INTELLIGENTE LIVE-KOMMUNIKATION GMBH

Die Leistungen und Angebote von der KLUBHAUS. Agentur für intelligente
Live-Kommunikation GmbH (nachfolgend kurz KLUBHAUS genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese AGB sind Grundlage und Bestandteil jedes mit dem KLUBHAUS geschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelvertrag anders vereinbart. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Partner. Gegen­bestätigungen des Partners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird widersprochen.

Als Partner werden im Folgenden Kunden und Auftraggeber benannt.

I. ALLGEMEINE LEISTUNGEN VOM KLUBHAUS

  1. Das KLUBHAUS hat sich auf die Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, insbesondere Live-Kommunikation, Events und Beratungsleistungen spezialisiert. Die Leistungen umfassen die Entwicklung & Verschriftlichung von Kommunikations­strategien und -maßnahmen, Konzepten, Planungen, Durchführungsvorbereitungen, Durchführung und Erfolgskontrolle. Die zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen vereinbarten Leistungsbeschreibungen zwischen KLUBHAUS und dem Partner.
  2. Wenn das KLUBHAUS nach dem jeweiligen Einzel- oder Rahmenvertrag zum Abschluss einer Versicherung der oben genannten Maßnahmen verpflichtet ist, wird das KLUBHAUS solche Versicherungen nur im Rahmen des rechtlich Möglichen und für solche Risiken abschließen, die vor Durchführung der Maßnahme für das KLUBHAUS erkennbar sind. Die Kosten für eine derartige Versicherung trägt der Partner.

II. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

  1. Die Angebote vom KLUBHAUS sind freibleibend und unverbindlich. Annahme­erklärungen, Bestellungen, Vertragsabreden, Aufplanungen oder sonstige Leistun­gen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung vom KLUBHAUS.
  2. Erteilte Aufträge sind nach Erhalt der Auftragsbestätigung verbindlich, wenn diesen nicht innerhalb 10 Werktagen widersprochen wird. In Sonderfällen ist dies auch ohne Frist möglich. Die in der Auftragsbestätigung genannten Termine sind für beide Seiten bindend und können nicht einseitig, ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners, geändert werden.
  3. Sofern durch Umstände, die der Partner zu vertreten hat, Ausfallzeiten entstehen, werden diese dem Partner berechnet. Dies gilt auch für eine Unterbrechung und eine Stornierung eines Auftrages, wenn die Ursache dafür nicht in der Verantwortung des KLUBHAUS liegt.

III. Digitale/hybride Umsetzung von EVENTS

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Event, im Falle von Problemen, die dazu führen, dass der Live-Anteil der geplanten Veranstaltung nicht umgesetzt werden darf, z.B.
  • gesetzliche Verbote
  • eine behördliche Anordnung,

die Veranstaltungen und/oder Menschen­ansammlungen für den intendierten Veranstaltungs­zeitraum untersagt, die Live-Bestandteile der Veranstaltung durch KLUBHAUS bei gleich­bleibender Honorierung in hybride und/oder digitale Elemente umgewandelt werden. KLUBHAUS wird bei Eintritt einer derartigen Situation alle Maßnahmen dafür treffen, dass dem Partner keine unnötigen weiteren Kosten entstehen und wird etwaig eingebundene Drittunternehmen unverzüglich informieren.

  1. Führt die Umplanung auf eine hybride und/oder digitale Inszenierung der Veranstaltung zu Mehrkosten, wird KLUBHAUS den Partner hierüber in Kenntnis setzen. Bei Freigabe durch den Partner sind die kommunizierten Mehrkosten von diesem zu übernehmen. Werden durch die Digitalisierung Agentur- und/oder Drittkosten eingespart, gibt KLUBHAUS diese Einsparungen an den Partner weiter.
  2. Events, die nach Auffassung beider Vertragsparteien so konzipiert sind, dass sie ausschließlich in Form einer Live-Veranstaltung funktionieren oder Sinn machen, können in den oben genannten Fällen abgesagt werden. In diesem Fall muss der Partner lediglich die Kosten tragen, die bei KLUBHAUS bis zum Zeitpunkt der Absage bereits angefallen sind (z.B. Planungs-, Stornokosten, u.ä.).

IV. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Das KLUBHAUS ist an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage, ab Angebotsabgabe, gebunden. Danach sind die in der Auftragsbestätigung vom KLUBHAUS genannten Preise maßgebend, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Der Gesamtbetrag ist nach Projektfortschritt vereinbart – zahlbar ohne Abzüge binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt:
    • 25 % nach schriftlicher Freigabe des Angebots
    • 12 Wochen vor der Veranstaltung 40 %
    • 8 Wochen vor der Veranstaltung 60 %
    • 4 Wochen vor der Veranstaltung 75%
    • 10 Tage vor der Veranstaltung 90%

ein Ausgleich der restlichen 10 % und der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt mit der Endabrechnung innerhalb von 14 Tagen nach Veranstaltungsende.

  1. GEMA-Gebühren, Gebüh­ren sonstiger Verwertungsgesellschaften, Zölle und Künstlersozial­versicherungs­abgaben, sowie Ener­gie-, Wasser- und Abfall­kosten und die Kosten für eine ausreichende Veranstaltungshaftpflicht­versi­che­­rung sowie etwaige Veranstaltungs­ausfall- und/oder Elektro­nik-/Equipment Versicherung werden an den Partner nach den jeweils gültigen Sätzen weiterberechnet. Dies kann je nach Rechnungsstellung der Behörden nach Endabrechnung zwischen KLUBHAUS und Partner geschehen. Die Angebotspreise sind nur Richtwerte zur Budgetierung.
  2. Leistungen Dritter sind im Verhältnis zum Partner immer Eigenleistungen von KLUBHAUS. Es gelten ausschließlich die zwischen den Vertragspartnern verhandelten Preise. Eine Bearbei­tungs­gebühr wird nach Aufwand und Vertrag berechnet.
  3. Von den Abs. 1 bis 3 abweichende Absprachen werden gemäß individuellem Angebot berechnet.
  4. Haben beide Parteien in dem jeweiligen Einzel- bzw. Projektvertrag der Kommunikations­maßnahme ein fixes Budget vereinbart, so wird sich das KLUBHAUS um die Einhaltung des Budgets bemühen. Die Ansprüche vom KLUBHAUS werden durch die Vereinbarung eines fixen Budgets nicht eingeschränkt.
  5. Sobald erkennbar ist, dass dieses fixe Budget nicht eingehalten werden kann, wird das KLUBHAUS dem Partner dies unverzüglich mitteilen. Die Parteien werden dann einvernehmlich eine Änderung des Budgets oder eine Änderung des Leistungsumfangs schriftlich vereinbaren.
  6. Sofern nichts Abweichendes schriftlich im Einzel-, Projekt- oder Rahmenvertrag vereinbart ist, dürfen Kosten, die im Rahmen eines Einzelprojekts anfallen, im Vergleich zum Budget vom KLUBHAUS um max. 10 % überschritten werden.
  7. Sollten die voraussichtlichen Kosten um mehr als 10 % überschritten werden, so hat der Partner das Recht zur Kündigung.
  8. KLUBHAUS ist verpflichtet, eine Überschreitung des Kostenrahmens um mehr als 10 % unter Hinweis auf das Kündigungsrecht, die Kündigungsfrist und die Folgen eines fristlosen Verstreichens der Kündigung dem Partner unverzüglich mitzuteilen, sobald die Überschreitung vorausseh­bar ist. KLUBHAUS wird in diesem Schreiben dem Partner den Betrag nennen, um den der Kostenrahmen voraussichtlich überschritten wird.
  9. Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden separat nach Aufwand an den Partner weiterberechnet, sofern die Vertragsparteien nicht Pauschalen oder Gebühren vereinbaren. Flüge inner­halb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkonti­nental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Fahrten werden mit dem PKW mit 0,50 €/km berechnet.
  10. Wird die Leistung in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Partner verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Leistung zu zahlen.
  11. Bei umfangreichen Projekten oder bei Einkauf von externen Leistungen ist das KLUBHAUS zur Abrechnung von Teilrechnungen/ -beträgen berechtigt. Teilrechnungen sind sofort mit Zugang beim Partner ohne Abzug fällig und werden nach Projektabschluss bei Endabrechnung verrechnet. Dies gilt, sofern kein Rahmenvertrag dieser Vorgabe vorsteht.
  12. Alle Kosten verstehen sich ab Köln, exklusive Verpackung. Bei Fremdleistun­gen Dritter werden die Kosten für die Lieferung ab Leistungsort berechnet. Kurierkosten für Stadtfahrten oder Over-Night-Sendungen werden nach Aufwand berechnet.
  13. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen vom KLUBHAUS sind sofort nach Rechnungserhalt, jedoch spätestens 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungs­datum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwände gilt als Genehmigung.
  14. Der Partner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Partner steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
  15. Wenn dem KLUBHAUS Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Partners in Frage stellen, so ist das KLUBHAUS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Das KLUBHAUS ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen (z.B. in Form einer Bankbürgschaft) zu verlangen.
  16. Sofern das KLUBHAUS im Zusammenhang der Auftragsausführung mit dem Engagement von freien Künstlern etc. beauftragt ist, wird das KLUBHAUS die sich aus der Künstlersozialversicherung ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Daraus resultierende Abgaben werden dem Partner weiterberechnet. Unter diese Regelung fallen Versicherungsabgaben, GEMA-Gebühren, Quellensteuer für ausländische Künstler und ähnliche Abgaben.
  17. Erlangt das KLUBHAUS erst nach der Abrechnung davon Kenntnis, dass das KLUBHAUS im Hinblick auf Fremdunternehmen erbrachte Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so ist die Vergütung für Fremdleistungen auf der Grundlage der Brutto-Vergütung zu berechnen. Das KLUBHAUS hat Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zu dem bereits abgerechneten Betrag.
  18. Die Verjährungsfrist für Ansprüche vom KLUBHAUS auf Nachzahlung der Differenz gemäß den Absätzen 18 + 19 beginnt frühestens mit Kenntnis seitens dem KLUBHAUS.

V. LEISTUNGSUMFANG, ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungs­beschreibungen des jeweiligen Kostenvoranschlags. Zusätzliche oder nachträgliche Veränderungen der Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
  2. Übermittelte Besprechungsprotokolle vom KLUBHAUS sind verbindlich, wenn der Partner nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen. Beschlossene Maßnahmen mit sofortiger Freigabe seitens des Partners sind dieser Frist ausgenommen.
  3. Sofern der Partner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl der Zulieferer unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Partners.
  4. Das KLUBHAUS ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Des Weiteren kann das KLUBHAUS Aufträge zur Produktion im Namen des Partners erteilen, es sei denn, der Partner behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt dies dem KLUBHAUS schriftlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Vertragsabschluss zur Kenntnis. Hat der Partner innerhalb dieser Frist keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.
  5. Aufträge erteilt das KLUBHAUS im Einzel-, Projekt- oder Rahmenvertrag entweder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Generalunternehmer) oder im Namen und Auftrag des Partners (Mittler). Werden Mengenrabatte oder Staffeln in Anspruch genommen, erhält der Partner bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
  6. Entwürfe und Vorlagen, die dem Partner präsentiert oder zur Verfügung gestellt werden, sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn die entsprechende Realisierungsmöglichkeit durch das KLUBHAUS schriftlich bestätigt worden ist.
  7. Das Lektorat von Texten, insbesondere bei Manuskripten, ist nur dann Aufgabe vom KLUBHAUS, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Das Gleiche gilt für wettbewerbsrechtliche Überprüfungen.
  8. Das KLUBHAUS akzeptiert keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und ist ausdrücklich berechtigt, für andere Partner in derselben Branche tätig zu werden.

VI. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch das KLUBHAUS, jedoch nicht, bevor der Partner dem KLUBHAUS alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben in für ihn verwertbarer Form übermittelt hat.
  2. Nach einer Behinderung vom KLUBHAUS wegen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Streik oder Aussperrung) von mehr als drei Monaten ist der Partner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird das KLUBHAUS von sei­ner Verpflichtung frei, so kann der Partner hieraus keine Schadensersatz­an­sprü­che herleiten.
  3. Das KLUBHAUS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Partner nicht von Interesse.
  4. Die Lieferverpflichtungen von KLUBHAUS sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen erbracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Partner.
  5. Gerät das KLUBHAUS mit seinen Leistungen in Verzug, so ist diesem eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Partner vom Vertrag zurücktreten. Ein Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  6. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs vom KLUBHAUS liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Das KLUBHAUS wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Partner unverzüglich mitteilen.
  7. Kommt der Partner mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert dieser eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann das KLUBHAUS den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.

VII. VERTRAGSLAUFZEIT, RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG

  1. Bei zeitlich unbefristeten oder projektbezogenen Verträgen ist der Vertrag für beide Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres kündbar.
  2. Bei zeitlich begrenzten oder projektbezogenen Verträgen ist eine Kündigung vor Zeit- oder Projektablauf nur aus wichtigem Grund möglich. Im Falle der Kündigung hat der Partner dem KLUBHAUS den Schaden zu ersetzen, der durch getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Auftragsvolumen entstanden ist.
  3. Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung oder Stornierung des Vertrages behält KLUBHAUS seinen Vergütungsanspruch für die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen und ist auch berechtigt, darüberhinausgehende Ansprüche geltend zu machen. Dies beinhaltet die Agenturleistungen sowie die bereits beauftragten Fremdleistungen.
  4. KLUBHAUS ist berechtigt, bei höherer Gewalt (z.B. Gewitter, Sturm, Naturkatastrophen, Epidemien) und aufgrund von besonderen Ereignissen (Krieg, Terror, Streik, behördliche Anord­nungen etc.) das Projekt/die Veranstaltung zu verkürzen oder abzusagen. Bei Nichterbringung der Vertrags­leistung durch KLUBHAUS oder seiner Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält KLUBHAUS den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile und nachweislich angefallene Fremdkosten gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von KLUBHAUS, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungs­plan erbracht wurden, steht KLUBHAUS ein dieser Leistung ent­spre­chender Honoraranteil zu.
  5. Bei Rücktritt durch den Partner kann KLUBHAUS angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgange­nen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädi­gung für den Rücktritt, kann KLUBHAUS unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschali­sierten Anspruch auf Rücktritts­gebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
    • nach schriftlicher Freigabe des Angebots bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 % des vereinbarten Honorars
    • 12 bis 8 Wochen vor der Veranstaltung 50 % des vereinbarten Honorars
    • Innerhalb der verbleibenden 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 95 % des vereinbarten Honorars

Berechnungsgrundlage ist das mit dem Partner vereinbarte Honorar zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Partner bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von KLUBHAUS in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat KLUBHAUS im Falle des Rücktritts durch den Partner Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten (z.B. Catering, Security, Künstlerhonorare, Stornogebühren, etc.).

Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt dem KLUBHAUS vorbehalten.

  1. Das KLUBHAUS kann insbesondere aus wichtigem Grunde kündigen, wenn der Partner mit seinen Leistungen gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt oder sich dieser in Zahlungsverzug über mehr als vier Wochen befindet.
  2. Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
  3. Die beschäftigten Mitarbeiter vom KLUBHAUS dürfen bis 12 Monate nach Beendigung von Projekten, die vom Partner erteilt wurden, nicht als Arbeitnehmer, auch nicht aushilfsweise, angestellt oder als freie Mitarbeiter direkt beauftragt werden. Bei Verletzung dieser Bestimmung gilt eine Konventionalstrafe von € 15.000,00 für jeden Einzelfall als vereinbart soweit nicht anders schriftlich festgehalten.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT, RÜCKGABEPFLICHT, URHEBER-& NUTZUNGSRECHTE

  1. Der Partner hat keinen Anspruch gegen das KLUBHAUS auf Herausgabe von Vorlagen, Dokumenten (z.B. Konzepte, Ideenpapiere u.ä.) und sonstigen Mitteln, die das KLUBHAUS gefertigt oder bezahlt hat.
  2. Alle vom KLUBHAUS gefertigten oder von ihm bezahlten Vorlagen, Dokumente (z.B. Konzepte, Ideenpapiere u.ä.) und sonstige Mittel darf der Partner Dritten nicht zugänglich machen. Die Urheber-, Design-, Gebrauchsmuster-, Patent-, Marken- und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an den Produkten und Leistungen vom KLUBHAUS sowie an sonstigen Gegenständen, die das KLUBHAUS dem Partner im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen ausschließlich dem KLUBHAUS zu und werden dem Partner nicht übertragen. Gleiches gilt für vom KLUBHAUS beauftragte Partner.
  3. Wünscht der Partner, dass ihm Dokumente und Vorlagen zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  4. Sind dem Partner Dateien und Vorlagen zur Verfügung gestellt worden, darf dieses verwendete Material nur mit Einwilligung vom KLUBHAUS verändert werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen auf irgendeinem Weg in den Besitz des Partners gelangt sind.
  5. An Entwürfen, Zeichnungen, Konzepten etc. werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nur einmalige Nutzungsrechte für den definierten Leistungsumfang eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Sofern Materialien leihweise übergeben wurden, sind diese unbeschädigt binnen 3 Monaten zurückzugeben.
  6. An den Unterlagen und Gegenständen kann der Partner kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
  7. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem KLUBHAUS aus jedem Rechtsgrund gegen den Partner jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum vom KLUBHAUS.
  8. Der Partner versichert, dass er zur Verwendung aller dem KLUBHAUS übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass dieses Material von Rechten Dritter frei ist. Sollte der Partner entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt dieser dem KLUBHAUS im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  9. Sollte vermutet werden, dass der Partner gegen die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt verstoßen hat, wenn er Kommunikationsmaßnahmen durchführt, die im Wesentlichen mit der Planung und Konzepten vom KLUBHAUS übereinstimmen, obliegt dem KLUBHAUS, rechtliche Schritte einzuleiten. Der Partner kann gegenteilige Nachweise in einer abzuklärenden Frist nachreichen.
  10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Partners – insbesondere Zahlungsverzug – ist das KLUBHAUS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  11. Sollte der Partner die Rechte vom KLUBHAUS verletzen, hat das KLUBHAUS Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 50% des angebotenen Komplettpreises.
  12. Das KLUBHAUS ist berechtigt, die Kommunikationsmaßnahme aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrundinformationen zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigenwerbung zu verwenden. Soweit das KLUBHAUS durch eine schriftliche Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist, ist die Verwendung der Dokumentation zur Eigenwerbung allerdings untersagt. Der Name des Partners darf im Rahmen der Eigenwerbung nicht schriftlich aber mündlich übermittelt werden.
  13. Der Behalt des geistigen Eigentums der vorgelegten Ideen und Konzepte wird von keiner Absprache außer Kraft gesetzt. Sämtliche Konzeptionen und Konzeptionsansätze bleiben im Eigentum vom KLUBHAUS.

IX. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

  1. Die vom KLUBHAUS erbrachten Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben und dem Briefing des Partners. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Partners zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich. Der Partner stellt das KLUBHAUS von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, sofern die anspruchsauslösende Leistung vom KLUBHAUS auf den vom Partner zur Verfügung gestellten Vorlagen beruht.
  2. Das KLUBHAUS legt dem Partner regelmäßig Zwischenergebnisse, Entwürfe und Vorschläge vor, die von diesem innerhalb einer vorgegebenen bzw. angemessenen Zeit zu kontrollieren, zu genehmigen oder sofort zu korrigieren sind. Wird die Zeitvorgabe durch den Partner überschritten, ohne dass dies vorher mit dem KLUBHAUS schriftlich abgestimmt wurde, haftet der Partner für alle daraus entstehenden Verzögerungsschäden.
  3. Das KLUBHAUS kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen vertraglichen Zahlungsver­pflich­tungen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme und Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Partner selbst Änderungen vornimmt oder dem KLUBHAUS die Feststellung der Mängel erschwert.

X. MÄNGELANSPRÜCHE, HAFTUNG

  1. Der Partner muss dem KLUBHAUS Mängel unverzüglich, spätestens jedoch nach 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung bzw. am selben Tag auf Event schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, hat der Partner dem KLUBHAUS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Partner hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Nacherfüllung, andere Mängelansprüche des Partners sind ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Partner nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Mängelansprüche gegen das KLUBHAUS stehen nur dem Partner zu und sind nicht abtretbar.
  4. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von KLUBHAUS verursacht worden sind, haftet KLUBHAUS nur bei fahrlässigem oder vorsätz­lichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegen­stehen.
  6. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwick­lung der Veranstaltung sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der eigenen und angemieteten Ausrüstung von KLUBHAUS trägt der Partner. KLUBHAUS übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitun­gen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Partners. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch KLUBHAUS angemie­tetem Equipment. Der Partner ist verpflichtet, eine ausreichend dimensio­nier­­te Veranstaltungs­haft­pflicht­versi­che­rung abzuschließen und KLUBHAUS auf Verlangen nachzuweisen.
  7. Soweit im Rahmen der Veranstaltung die Möglich­keit zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, Wettbewerben etc. (z.B. Canyoning, River Rafting, Bungee Jumping, Kite-Surfing, Tauchen, Klettern, Cartfahren, Tontauben­schießen etc.) angeboten wird, wird auf die in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingewiesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. KLUBHAUS und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, dass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob erhöhen.
  8. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuld­hafter Vertragsverletzung haftet KLUBHAUS nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadens­ersatz­an­sprüche gegenüber KLUBHAUS ist damit ausgeschlossen. Bei schuld­hafter Vertrags­verletzung des Partners ist KLUBHAUS nicht verpflichtet, die Veran­staltung durchzuführen.
  9. KLUBHAUS hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von KLUBHAUS entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn KLUBHAUS trotz vorgebrachter Beden­ken auf Weisung des Partners die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Partner KLUBHAUS von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen KLUBHAUS geltend gemacht werden, freizustellen.
  10. Soweit KLUBHAUS in Erfüllung eines Vertrages im Namen des Partners Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätig­keit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetz­ten Grenzen. KLUBHAUS ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von KLUBHAUS beauftragte Dritte sind im Verhältnis von KLUBHAUS zum Partner nicht Erfüllungs­gehilfen von KLUBHAUS.
  11. Der Partner hat keinen Anspruch auf den entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden, es sei denn, ein vom KLUBHAUS garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Partner gegen solche Schäden abzusichern.
  12. Bei Beschädigung oder Verlust von Entwürfen, Zeichnungen, Konzepten oder sonstigem Material hat der Partner die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehen­den Schadens bleibt unberührt.
  13. KLUBHAUS tritt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der Partner übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für jegliche haftungsrechtliche Angelegenheiten gegenüber jedermann.

XI. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, über alle geschäftsinternen Angelegen­heiten, die ihnen anvertraut oder die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren und sicher zu stellen, dass die Verbreitung dieser vertraulichen Informationen oder deren missbräuchlicher Verwendung verhindert wird. Dies gilt auch über den Zeitpunkt der Vertrags­beendigung hinaus. Diese Verpflich­tung muss auch an etwaige Unter­beauftragte weitergegeben werden. Diese Informationen gelten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
  2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegen­seitig, Pressemitteilungen herauszugeben. KLUBHAUS ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche vertrauliche Informationen, die allgemein oder öffentlich bekannt sind oder im Zuge der Zusammenarbeit werden, ohne dass dies auf einer Verletzung des Vertrags durch die Vertragsparteien beruht.
  4. Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von KLUBHAUS. Der Partner erkennt das uneingeschränkte Urheberrecht an allen von KLUBHAUS genannten oder von ihren Beauftragten erstellten Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Ideenmaterialien, Zeichnungen und son­stigen Unterlagen an. Auch durch Zahlung eines Honorars gehen die Nutzungsrechte nicht auf den Partner über. Eine Nutzung der Konzepte und Entwürfe durch den Partner ist nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke, dem vorgesehe­nen Zeitraum und dem definierten Geltungsbereich zulässig. Vervielfältigungen bedürfen der aus­drück­­­lichen vorherigen Zustimmung von KLUBHAUS. Der Partner verpflichtet sich, das Konzept weder im Ganzen noch in Einzelteilen inhaltlich Dritten zugänglich zu machen.
  5. Videos und Fotos von Veranstaltungen sind für KLUBHAUS urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung durch den Partner ist nur nach vorheriger Zustimmung durch KLUBHAUS gegen Verein­barung einer Lizenzgebühr möglich.
  6. KLUBHAUS ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu doku­mentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen sowie sonstige technische Reproduk­tionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen, und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungs­bereichen. KLUBHAUS behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Partner oder durch Dritte vor.
  7. Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen der aktuellen DSGVO. Die vertrauliche Behandlung der vom Partner zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen werden vom KLUBHAUS im Rahmen der üblichen Arbeitsweise sichergestellt. Der Partner ist einverstanden, dass persönliche Daten und Informationen gespeichert werden, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Gespeicherte Daten werden nur den dafür zuständigen Personen offenbart. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie unter https://www.klubhaus.de/datenschutz/

XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  2. Sämtliche Änderungen und Abweichungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind unwirksam.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln.
  4. Für diese Geschäftsbedin­gungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KLUBHAUS und Partner gilt das deutsche Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

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Stand 05/2021 · www.klubhaus.de

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